Was ist das?
Die Anspruchsgrundlagen
Das soziale Entschädigungsrecht weist Personen Ansprüche gegenüber dem Staat zu, wenn sie in Ausübung eines Dienstes für den Staat geschädigt wurden oder wenn der Staat aus anderem Grunde für die Schädigung verantwortlich ist.
Im Wesentlichen geht dieses Rechtsgebiet auf die Kriegsopferversorgung zurück, mit der die Versorgung derjenigen geregelt ist, die durch Kriegseinwirkung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren Ehegatten, Kinder oder Eltern verstorben bzw. verschollen sind.
Geregelt sind diese Ansprüche im Gesetzt über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Auf die in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften stützen sich mittlerweile eine Vielzahl weiterer Anspruchsgebiete mit eigenen Gesetzen. Die wichtigsten davon sind
- das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- das Zivildienstgesetz (ZDG)
- das Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- das Häftlingshilfegesetz (HHG)
und eine Reihe weiterer Gesetze des Versorgungsrechtes.
Die Leistungen
Personen, die nach einem dieser Gesetze Heil- oder Krankenbehandlungsansprüche geltend machen können, erhalten diese entweder direkt von der Versorgungsverwaltung oder – in deren Auftrag – von der zuständigen Krankenkasse.
Die direkt von der Versorgungsverwaltung zu erbringenden Leistungen sind abschließend in § 18 c Abs. 1 BVG aufgezählt. Unter anderem sind dies:
- Zahnersatz
- Versorgung mit Hilfsmitteln
- Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie
- Belastungserprobung
- Arbeitstherapie
- Badekuren im Sinne des BVG (stationäre Rehabilitationsmaßnahmen)
- Versehrtenleibesübungen
- die Übernahme der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Versorgungskrankengeld
Die übrigen nicht in § 18 c Abs. 1 BVG genannten Leistungen werden von der zuständigen Krankenkasse gewährt.
Zuständig ist die Krankenkasse, bei der Versorgungsberechtigte selbst Mitglied oder familienversichert sind. Besteht eine solche Versicherung nicht, wird der Versorgungsberechtigte von der AOK seines Wohnortes betreut (§ 18 c Abs. 2 BVG).
Der Leistungsumfang
Die Leistungsansprüche nach dem Versorgungsrecht beziehen sich ausschließlich auf das sogenannte Schädigungsleiden. Ansprüche auf Heilbehandlung bestehen also nur für die nach dem Versorgungsgesetz anerkannten Schädigungsleiden, die – mittelbar oder unmittelbar – Folge der schädigenden Handlung sind (§ 10 Abs. 1 BVG).
Ist eine Schwerbeschädigung nach dem Versorgungsrecht anerkannt (Grad der Behinderung [GdB] von mindestens 50), bestehen nicht nur Ansprüche für diese Schädigungsleiden, sondern auch für alle Nichtschädigungsleiden (§ 10 Abs. 2 BVG). Es besteht also ein umfassender Heilbehandlungsanspruch, vergleichbar dem der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Dieser Anspruch besteht übrigens nicht nur für die geschädigte Person selbst, sondern auch für den Ehegatten einer schwerbeschädigten Person oder die Hinterbliebenen einer getöteten Person (§ 10 Abs. 4 und 5 BVG).
Die Leistungsgewährung
Versorgungsberechtigte werden von der für sie zuständigen Krankenkasse mit einem individuellen Behandlungsausweis ausgestattet.
Versorgungsberechtigte, die nicht schwerbeschädigt sind und lediglich Ansprüche aus ihrem individuellen Schädigungsleiden geltend machen können, erhalten einen roten Bundesbehandlungsschein von ihrer Krankenkasse.
Versorgungsberechtigte die schwerbeschädigt sind oder sonstige Personen, die einen umfassenden Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben, der sich nicht nur auf ihr Schädigungsleiden beschränkt, erhalten von ihrer Krankenkasse eine Betreuungskarte. Sie ist vergleichbar mit der Krankenversichertenkarte.
Aus den vorgenannten Gründen sollte ein versorgungsrechtlicher Anspruch immer der zuständigen Krankenkasse angezeigt werden. Das geschieht am besten durch Vorlage des vom Versorgungsamt ausgestellten Anerkennungsbescheides.
Möchten Sie Ansprüche nach dem BVG geltend machen? Sind Sie unsicher ob Sie solche Ansprüche haben? Brauchen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche? Ich helfe Ihnen gerne. Rufen Sie mich an.